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StVG § 30a Abruf im automatisierten Verfahren

StVG § 30a Abruf im automatisierten Verfahren

[ Auszug: (1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Abs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Verkehr ... ]